§ 2 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,

2.

bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

3.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,

5.

für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

gewährt werden.

(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird§ 2 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2018
(1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,

2.

bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

3.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,

5.

für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

gewährt werden.

(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird§ 2 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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