§ 1 FWFG (weggefallen)

Fernwärmeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
  3. (3)Absatz 3Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Absatz 2, darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
    1. 1.Ziffer eins40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,
    2. 2.Ziffer 260 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme
    zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden Quote anzurechnen.zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Ziffer 2, ergebenden Quote anzurechnen.
§ 1 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFür ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
  3. (3)Absatz 3Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Absatz 2, darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
    1. 1.Ziffer eins40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,
    2. 2.Ziffer 260 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme
    zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden Quote anzurechnen.zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Ziffer 2, ergebenden Quote anzurechnen.
§ 1 FWFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten