§ 21 GKV 2011 Geltungsbereich des 4. Abschnitts

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,die in Paragraph 110, Absatz 5, ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.der gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des Paragraph 16, Absatz 5, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung 450/1994.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2003, treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Bezeichnungen der Paragraphen 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004, sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 21.Paragraph 21,

Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

Stand vor dem 29.06.2006

In Kraft vom 11.03.2004 bis 29.06.2006
  1. (1)Absatz einsGemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,die in Paragraph 110, Absatz 5, ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
    2. 2.Ziffer 2der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.der gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des Paragraph 16, Absatz 5, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung 450/1994.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2003, treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Bezeichnungen der Paragraphen 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004, sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 21.Paragraph 21,

Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

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