§ 16 GKV 2011

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 15 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 15, gilt für alle Holzstäube.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. 1.Ziffer einsDoppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. 2.Ziffer 2Tischbandsägemaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. 4.Ziffer 4Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. 5.Ziffer 5Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. 6.Ziffer 6Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. 7.Ziffer 7Rundstabschleifmaschinen,
    8. 8.Ziffer 8Parkettschleifmaschinen und
    (Anm.: Z 9 tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 9, tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)
  4. (4)Absatz 4Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 17.01.2023

In Kraft vom 03.09.2020 bis 17.01.2023
  1. (1)Absatz eins§ 15 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 15, gilt für alle Holzstäube.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. 1.Ziffer einsDoppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. 2.Ziffer 2Tischbandsägemaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. 4.Ziffer 4Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. 5.Ziffer 5Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. 6.Ziffer 6Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. 7.Ziffer 7Rundstabschleifmaschinen,
    8. 8.Ziffer 8Parkettschleifmaschinen und
    (Anm.: Z 9 tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 9, tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)
  4. (4)Absatz 4Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

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