§ 6 GKV 2011 MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. (2)Absatz 2Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. 1.Ziffer eins200 ml/m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,
    2. 2.Ziffer 270 ml/m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,
    3. 3.Ziffer 320 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,
    4. 4.Ziffer 450 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,
    5. 5.Ziffer 5170 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.
    Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.Die in Ziffer eins bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
    1. 1.Ziffer einswenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht bekannt ist oderwenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nicht bekannt ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.
  4. (4)Absatz 4Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Absatz 2, in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 1Unbeschadet des Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsgelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
    2. 2.Ziffer 2gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß Paragraph 45, Absatz 7, ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
  6. (6)Absatz 6Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß § 6 GKV 2003Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3m3 umzurechnen.Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Paragraph 6, GKV 2003Absatz eins bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

Stand vor dem 19.12.2011

In Kraft vom 01.04.2004 bis 19.12.2011
  1. (1)Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. (2)Absatz 2Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. 1.Ziffer eins200 ml/m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,
    2. 2.Ziffer 270 ml/m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,
    3. 3.Ziffer 320 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,
    4. 4.Ziffer 450 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,
    5. 5.Ziffer 5170 ml/ m3m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.
    Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.Die in Ziffer eins bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
    1. 1.Ziffer einswenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht bekannt ist oderwenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nicht bekannt ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.
  4. (4)Absatz 4Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Absatz 2, in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 1Unbeschadet des Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsgelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
    2. 2.Ziffer 2gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß Paragraph 45, Absatz 7, ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
  6. (6)Absatz 6Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß § 6 GKV 2003Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3m3 umzurechnen.Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Paragraph 6, GKV 2003Absatz eins bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

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