§ 73 GKaG Abberufung des Vorstandes

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.

(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der ObmännerObleute und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.

(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der ObmännerObleute und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

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