§ 71 GKaG Aufsicht des Bundes

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger BeamterBediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger BeamterBediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 07.07.2021

(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger BeamterBediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger BeamterBediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

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