§ 66 GKaG Verwaltung

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der ObmännerObleute der Gehaltskasse. Es kann auch ein gemeinsamer Direktor mit der Österreichischen Apothekerkammer bestellt werden. Ist kein hauptamtlicher Direktor der Gehaltskasse bestellt, so ist ein geschäftsführender Direktor zu bestellen.

(2) Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,

2.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie

3.

die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.

(3) Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.

(4) In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei

1.

der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,

2.

der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie

3.

der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.

(5) Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.

(6) Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.

(7) Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der ObmännerObleute der Gehaltskasse. Es kann auch ein gemeinsamer Direktor mit der Österreichischen Apothekerkammer bestellt werden. Ist kein hauptamtlicher Direktor der Gehaltskasse bestellt, so ist ein geschäftsführender Direktor zu bestellen.

(2) Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,

2.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie

3.

die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.

(3) Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.

(4) In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei

1.

der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,

2.

der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie

3.

der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.

(5) Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.

(6) Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.

(7) Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.

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