§ 44 GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse BerufungBeschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten BerufungBeschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse BerufungBeschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten BerufungBeschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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