§ 43 GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.01.2016

(1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der AnstaltsapothekenKrankenhausapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

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