§ 40 GKaG Freiwillige Zuwendungen

Gehaltskassengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein

1.

Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,

2.

Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,

3.

Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,

4.

Geburtskostenzuschüsse,

5.

Stipendien, Leistungsstipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendienbegünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,

6.

Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,

7.

Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,

8.

TodfallsbeiträgeTodesfallbeiträge,

9.

sonstige Leistungen.

(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein

1.

Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,

2.

Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,

3.

Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,

4.

Geburtskostenzuschüsse,

5.

Stipendien, Leistungsstipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendienbegünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,

6.

Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,

7.

Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,

8.

TodfallsbeiträgeTodesfallbeiträge,

9.

sonstige Leistungen.

(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten