§ 36 GKaG Anfall und Einstellung der Bezüge

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.
  2. (2)Absatz 2Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. (3)Absatz 3Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die Familienzulagen.
  5. (5)Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage ab dem Monat der Verehelichung bzw. der Geburt des Kindes.
  6. (5)Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
  7. (6)Absatz 6Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
  8. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
  9. (8)Absatz 8Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.
  2. (2)Absatz 2Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. (3)Absatz 3Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die Familienzulagen.
  5. (5)Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage ab dem Monat der Verehelichung bzw. der Geburt des Kindes.
  6. (5)Absatz 5Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
  7. (6)Absatz 6Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach Paragraph 30, nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
  8. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.
  9. (8)Absatz 8Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

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