§ 18 GKaG Mehrdienstleistungen

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind ErsatzansprücheAnsprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen AuflösungBeendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie ErsatzansprücheAnsprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind ErsatzansprücheAnsprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen AuflösungBeendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie ErsatzansprücheAnsprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

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