§ 64 PMG Inkrafttreten

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 47 Abs. 1, § 62 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 64 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 44 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 28.10.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 3 Z 6 und 7, § 6 Abs. 7, § 7, § 43, § 58 und § 59 Abs. 2 bis 5 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 47 Abs. 1, § 62 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 64 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(7) § 42 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 44 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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