§ 41 PMG Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.

(2) § 118196 Abs. 1 bis 67 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/20032021, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:

1.

Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 118 Abs. 2 TKG 2003§ 196 Abs. 2 des TKG 2021 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.

2.

Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.10.2021

(1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.

(2) § 118196 Abs. 1 bis 67 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/20032021, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:

1.

Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 118 Abs. 2 TKG 2003§ 196 Abs. 2 des TKG 2021 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.

2.

Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

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