§ 208 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören§ 208 RStDG seit 22.12.2018 weggefallen. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2018
(1) Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören§ 208 RStDG seit 22.12.2018 weggefallen. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

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