§ 5 BHOG Strafbestimmung

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 14.03.2020

Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

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