§ 4 BHOG

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20Anm.: Abs. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß2 aufgehoben durch § 2 Abs. 3 BGBl. I Nr. 11/2020zu übermitteln.)

(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie derDer der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafürfür die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sind

1.

die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,

2.

die Angabe der Art der übernommenen HaftungenHaftungsnehmer, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und

3.

die Stände der Haftungen sowie

4.

ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3

zu verstehen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.03.2020

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20Anm.: Abs. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß2 aufgehoben durch § 2 Abs. 3 BGBl. I Nr. 11/2020zu übermitteln.)

(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie derDer der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafürfür die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sind

1.

die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,

2.

die Angabe der Art der übernommenen HaftungenHaftungsnehmer, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und

3.

die Stände der Haftungen sowie

4.

ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3

zu verstehen.

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