§ 58b RStDG Schutz vor Benachteiligung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999

Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtsdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldetoder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 5 § 6 HSchGdes Bundesgesetzes über an die Einrichtung gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.02.2023

Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des BundesgesetzesGesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtsdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldetoder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 5 § 6 HSchGdes Bundesgesetzes über an die Einrichtung gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

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