§ 128a BDG 1979 Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem VorsitzendenLeiter der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.07.2019

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem VorsitzendenLeiter der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

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