§ 9 BStFG 2015 Anzeige der Errichtung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.

(2) Das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2020

(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.

(2) Das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

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