§ 65 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) DieDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragenmit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.

(2) Diese Kosten,Der zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die derleistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzenbis längstens 31. Die Zahlung hat bis zum 30. SeptemberAugust des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.08.2015

(1) DieDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragenmit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.

(2) Diese Kosten,Der zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die derleistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzenbis längstens 31. Die Zahlung hat bis zum 30. SeptemberAugust des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.

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