§ 59 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Oberste Berufungs-dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und Disziplinarkommission besteht einschließlich zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des PräsidentenBundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in WienAnwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Jänner aufSie haben hierbei die Dauer von sechs Jahren ernanntmit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten derdes Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(34) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionAnwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(45) Im übrigenÜbrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein MitgliedAnwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweiseneuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Oberste Berufungs-dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und Disziplinarkommission besteht einschließlich zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des PräsidentenBundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat ihren Sitz in WienAnwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum 1Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Jänner aufSie haben hierbei die Dauer von sechs Jahren ernanntmit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten derdes Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(34) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und DisziplinarkommissionAnwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.

(45) Im übrigenÜbrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über die Ablehnung und Rücklegung des Amtes durch ein Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Das Amt eines Mitglieds aus dem Kreis der Richter erlischt jedenfalls, wenn der Richter aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein MitgliedAnwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweiseneuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

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