§ 52 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

DieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch dieDer Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2013

DieDer Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch dieDer Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und DisziplinarkommissionGerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

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