§ 19 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 2 und Z 23 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der ÜberwachungKontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die ÜberwachungKontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2020

(1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

1.

gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 2 und Z 23 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder

2.

der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder

3.

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder

4.

gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

(1a) Der Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der ÜberwachungKontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind:

1.

bei Rechtsanwälten

a)

die ÜberwachungKontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b)

die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;

c)

das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;

d)

die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

2.

bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

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