§ 2 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrundezu Grunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder vonnach der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die SicherheitsbehördenStPO geführt werdenwird, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2007

(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrundezu Grunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder vonnach der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die SicherheitsbehördenStPO geführt werdenwird, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

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