§ 6 LCV (weggefallen)

Landeslehrer-Controllingverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2023 bis 31.12.9999
Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 § 6 LCVabzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

1.

Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:

Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,

b)

in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,

und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.

2.

Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;

b)

in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.

Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.

3.

Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.

4.

Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

5.

Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.

seit 16.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 16.06.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 16.06.2023
Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 § 6 LCVabzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

1.

Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:

Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,

b)

in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,

und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.

2.

Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;

b)

in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.

Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.

3.

Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.

4.

Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

5.

Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.

seit 16.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten