§ 46 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

§ 46. (1) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen nur von Tauchern vorgenommen werden, welche die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Zu solchen Arbeiten sind Geräte mit flüssigen Brennstoffen, wie Benzin, soweit als möglich nicht zu verwenden. Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen an Wandungen von geschlossenen Behältern oder von Hohlkörpern nur ausgeführt werden, nachdem Vorkehrungen getroffen worden sind, die die Ansammlung zündfähiger Gemische im Inneren dieser Körper verhindern.

(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten verwendeten Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu beobachten. Hiezu darf der Signalmanndie Signalperson oder der Gasmanndie für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person nicht herangezogen werden.

(3) Bei Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser müssen sämtliche Metallflächen und -teile an der Innen- und Außenseite des Taucherhelmes sowie das Schulterstück ausreichend elektrisch isoliert sein. Bei solchen Arbeiten müssen die Taucher elektrisch isolierende Handschuhe tragen.

(4) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen mit Leichten Tauchergeräten nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen eine Beschädigung des Taucheranzuges bei solchen Arbeiten getroffen wurden.

(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als 42 Volt muß der Signalmanndie Signalperson von seinemihrem Standort aus jederzeit den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter spannungsfrei ist.

(6) Schweißkabel und ihre Verbindungen müssen einwandfrei und dauerhaft isoliert sein. Diese Isolierung muß feuchtigkeitsbeständig und soweit erforderlich auch wasserdicht sein. Vor Beginn von Elektroschweiß- und -schneidearbeiten sind alle isolierenden, der äußeren Besichtigung zugänglichen Teile auf den Zustand ihrer Isolierung zu prüfen.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten

§ 46. (1) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen nur von Tauchern vorgenommen werden, welche die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Zu solchen Arbeiten sind Geräte mit flüssigen Brennstoffen, wie Benzin, soweit als möglich nicht zu verwenden. Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen an Wandungen von geschlossenen Behältern oder von Hohlkörpern nur ausgeführt werden, nachdem Vorkehrungen getroffen worden sind, die die Ansammlung zündfähiger Gemische im Inneren dieser Körper verhindern.

(2) Armaturen der für Schweiß- und Schneidearbeiten verwendeten Gasflaschen sind während der Unterwasserarbeit des Tauchers von einer mit Schweiß- und Schneidearbeiten vertrauten Person zu beobachten. Hiezu darf der Signalmanndie Signalperson oder der Gasmanndie für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person nicht herangezogen werden.

(3) Bei Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser müssen sämtliche Metallflächen und -teile an der Innen- und Außenseite des Taucherhelmes sowie das Schulterstück ausreichend elektrisch isoliert sein. Bei solchen Arbeiten müssen die Taucher elektrisch isolierende Handschuhe tragen.

(4) Unterwasserschweiß- und -schneidearbeiten dürfen mit Leichten Tauchergeräten nur ausgeführt werden, wenn Maßnahmen gegen eine Beschädigung des Taucheranzuges bei solchen Arbeiten getroffen wurden.

(5) Für Elektroschweiß- und -schneidearbeiten unter Wasser darf nur Gleichstrom verwendet werden. Die höchste, im Handbereich des Tauchers auftretende Spannung darf auch bei Leerlauf 65 Volt nicht überschreiten. Bei einer Leerlaufspannung von mehr als 42 Volt muß der Signalmanndie Signalperson von seinemihrem Standort aus jederzeit den Strom mit einem hiefür geeigneten Schalter abschalten können. Die stromführenden Teile der Elektrodenhalter müssen an allen, nicht zum Einspannen benützten Teilen eine dauerhaft isolierende Umkleidung besitzen. Es dürfen nur Schweiß- und Schneideelektroden mit einem geeigneten, wasserbeständigen, isolierenden Überzug benützt werden. Die Elektroden dürfen nur gewechselt werden, wenn der Elektrodenhalter spannungsfrei ist.

(6) Schweißkabel und ihre Verbindungen müssen einwandfrei und dauerhaft isoliert sein. Diese Isolierung muß feuchtigkeitsbeständig und soweit erforderlich auch wasserdicht sein. Vor Beginn von Elektroschweiß- und -schneidearbeiten sind alle isolierenden, der äußeren Besichtigung zugänglichen Teile auf den Zustand ihrer Isolierung zu prüfen.

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