Anl. 4 DMV

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2010 bis 31.12.9999

Toleranzen

1. Mineralische Stickstoffdünger

Für mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.

2. Mineralische Phosphatdünger

Für mineralische Phosphatdünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen gesamten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P2 O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes.

3. Mineralische Kalidünger

Für mineralische Kalidünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen gesamten Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente.

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

Für mineralische Kalk- und Magnesiumdünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO3 und 1,0% MgO bzw. MgCO3 in absoluten Gewichtsprozenten.

Bei Angabe in Karbonatform wird die Toleranz auf die berechnete Oxidform bezogen.

5. Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Für Sekundärnährstoffe beträgt die Toleranz 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch 1%.

Gehalt an Spurennährstoffen über 2%

0,4 Gewichtsprozent

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2%

1/5 des angegebenen Gehaltes

6. Mineralische Mehrnährstoffdünger

Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,1 N

Phosphat

1,1 P2O5

Kaliumoxid

1,1 K2O

Kalk

3,0 CaO

Magnesiumoxid

0,9 MgO

Chlorid

0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger

1,5

NK-Dünger

1,5

PK-Dünger

1,5

NPK-Dünger

1,9

Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

7. Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,2 N

Phosphat

2,0 P2O5

Kaliumoxid

1,2 K2 O

Calciumoxid

3,0 CaO

Magnesiumoxid

1,0 MgO

Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt

3

8. Biogasgülle

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

0,1

Phosphat

0,05

Kaliumoxid

0,1

Stand vor dem 09.06.2010

In Kraft vom 01.02.2004 bis 09.06.2010

Toleranzen

1. Mineralische Stickstoffdünger

Für mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.

2. Mineralische Phosphatdünger

Für mineralische Phosphatdünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen gesamten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P2 O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes.

3. Mineralische Kalidünger

Für mineralische Kalidünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen gesamten Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente.

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

Für mineralische Kalk- und Magnesiumdünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO3 und 1,0% MgO bzw. MgCO3 in absoluten Gewichtsprozenten.

Bei Angabe in Karbonatform wird die Toleranz auf die berechnete Oxidform bezogen.

5. Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Für Sekundärnährstoffe beträgt die Toleranz 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch 1%.

Gehalt an Spurennährstoffen über 2%

0,4 Gewichtsprozent

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2%

1/5 des angegebenen Gehaltes

6. Mineralische Mehrnährstoffdünger

Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,1 N

Phosphat

1,1 P2O5

Kaliumoxid

1,1 K2O

Kalk

3,0 CaO

Magnesiumoxid

0,9 MgO

Chlorid

0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger

1,5

NK-Dünger

1,5

PK-Dünger

1,5

NPK-Dünger

1,9

Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.

7. Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,2 N

Phosphat

2,0 P2O5

Kaliumoxid

1,2 K2 O

Calciumoxid

3,0 CaO

Magnesiumoxid

1,0 MgO

Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt

3

8. Biogasgülle

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

0,1

Phosphat

0,05

Kaliumoxid

0,1

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