§ 11 DMV In-Kraft-Treten

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 07.03.2007 bis 17.07.2014

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.

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