§ 5 DMV Düngemittel

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
    3. 3.Ziffer 3Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
    5. 5.Ziffer 5Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
    6. 6.Ziffer 6bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
    7. 7.Ziffer 7Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
    8. 8.Ziffer 8bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
    9. 89.Ziffer 89Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß Paragraph 11, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
    10. 910.Ziffer 910die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
    4. 4.Ziffer 4Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
    5. 5.Ziffer 5Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
  3. (3)Absatz 3Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 10.06.2010 bis 17.07.2014
  1. (1)Absatz einsBei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
    3. 3.Ziffer 3Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
    5. 5.Ziffer 5Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
    6. 6.Ziffer 6bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
    7. 7.Ziffer 7Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
    8. 8.Ziffer 8bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
    9. 89.Ziffer 89Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß Paragraph 11, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
    10. 910.Ziffer 910die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
    4. 4.Ziffer 4Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
    5. 5.Ziffer 5Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
  3. (3)Absatz 3Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.

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