§ 1 DMV Begriffsbestimmungen

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2022 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;

3.

„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;

16.

„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a.

Erzeuger,

b.

Importeur,

c.

ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d.

sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

verantwortlich ist;

17.

„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

18.

„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

19.

„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

20.

„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

21.

„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;

22.

„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;

23.

„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;

24.

„Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden.;

25.

„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.

Stand vor dem 13.04.2022

In Kraft vom 14.03.2019 bis 13.04.2022

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;

3.

„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;

16.

„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a.

Erzeuger,

b.

Importeur,

c.

ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d.

sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

verantwortlich ist;

17.

„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

18.

„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

19.

„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

20.

„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

21.

„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;

22.

„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;

23.

„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;

24.

„Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden.;

25.

„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.

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