§ 19 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 19 MGV (1weggefallen) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass alle oder ein Teil der Messgeräte eines bestimmten Modells, die die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung tragen, bei ordnungsgemäßer Installation (Montage) und Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Messleistung nicht genügen, so sind die in § 53 MEG vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränkenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Bei der Entscheidung über die genannten Maßnahmen wird berücksichtigt, ob die Nichterfüllung der Anforderungen systematisch oder nur gelegentlich auftritt. Wird eine systematische Nichterfüllung der Anforderungen festgestellt, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und begründet seine Entscheidung.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
§ 19 MGV (1weggefallen) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass alle oder ein Teil der Messgeräte eines bestimmten Modells, die die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung tragen, bei ordnungsgemäßer Installation (Montage) und Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Messleistung nicht genügen, so sind die in § 53 MEG vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränkenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Bei der Entscheidung über die genannten Maßnahmen wird berücksichtigt, ob die Nichterfüllung der Anforderungen systematisch oder nur gelegentlich auftritt. Wird eine systematische Nichterfüllung der Anforderungen festgestellt, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und begründet seine Entscheidung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten