§ 10 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 10 MGV (1weggefallen) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das im Anhang II angegeben istseit 20.04.2016 weggefallen. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für spezifische Geräte oder Gerätegruppen gemäß § 11.

(2) Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Anhängen A bis H1 festgelegt.

(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind von den von Österreich benannten Stellen entweder in Deutsch oder in einer anderen von der befassten benannten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
§ 10 MGV (1weggefallen) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das im Anhang II angegeben istseit 20.04.2016 weggefallen. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für spezifische Geräte oder Gerätegruppen gemäß § 11.

(2) Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Anhängen A bis H1 festgelegt.

(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind von den von Österreich benannten Stellen entweder in Deutsch oder in einer anderen von der befassten benannten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

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