Art. 1 § 4 NHV (weggefallen)

Notstandshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 AbsArt. 1 lit§ 4 NHV seit 30.06.2018 weggefallen. a ASVG) gleichgestellt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1990)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1989)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.10.1990 bis 30.06.2018
(1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 AbsArt. 1 lit§ 4 NHV seit 30.06.2018 weggefallen. a ASVG) gleichgestellt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1990)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1989)

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