§ 28 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG§ 28 NatStrV bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere

1.

die Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,

2.

die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,

3.

die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,

4.

sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,

5.

sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,

6.

gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien

umfassen können.

seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG§ 28 NatStrV bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere

1.

die Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,

2.

die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,

3.

die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,

4.

sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,

5.

sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,

6.

gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien

umfassen können.

seit 31.07.2020 weggefallen.

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