§ 13 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:

1.

Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,

2.

Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,

3.

Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,

4.

wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,

5.

Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, und

6.

Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.

(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 § 13 NatStrVhat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich

1.

Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,

2.

Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,

3.

Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung

zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:

1.

Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,

2.

Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,

3.

Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,

4.

wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,

5.

Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, und

6.

Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.

(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 § 13 NatStrVhat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich

1.

Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,

2.

Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,

3.

Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung

zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten