§ 10 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen§ 10 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass

1.

keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;

2.

mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

die Erfüllung der Bestimmungen gemäß §§ 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,

b)

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und

c)

die Anordnung an die Personen, alle wesentlichen den Strahlenschutz betreffenden Ereignisse und Mängel unverzüglich dem Verpflichteten zu melden,

sowie gegebenenfalls

d)

die Obsorge für Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für den Strahlenschutz bestimmt sind, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung,

e)

die regelmäßige Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte und

f)

sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;

3.

mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Z 2 folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:

a)

die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß § 17,

b)

die Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 18 sowie

c)

die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 19.

(3) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass

1.

die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 4 abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;

2.

die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 2 und 3,

b)

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und

c)

gegebenenfalls die in Abs. 2 Z 2 lit. d bis f genannten Tätigkeiten.

(4) Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(5) Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Der Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen§ 10 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass

1.

keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;

2.

mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

die Erfüllung der Bestimmungen gemäß §§ 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,

b)

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und

c)

die Anordnung an die Personen, alle wesentlichen den Strahlenschutz betreffenden Ereignisse und Mängel unverzüglich dem Verpflichteten zu melden,

sowie gegebenenfalls

d)

die Obsorge für Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für den Strahlenschutz bestimmt sind, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung,

e)

die regelmäßige Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte und

f)

sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;

3.

mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Z 2 folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:

a)

die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß § 17,

b)

die Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 18 sowie

c)

die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 19.

(3) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass

1.

die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 4 abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;

2.

die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 2 und 3,

b)

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und

c)

gegebenenfalls die in Abs. 2 Z 2 lit. d bis f genannten Tätigkeiten.

(4) Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(5) Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.

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