§ 8 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei beruflich strahlenexponierten Personen darf

1.

die effektive Dosis 20 Millisievert,

2.

die Äquivalentdosis für die Augenlinse 150 Millisievert,

3.

die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 500 Millisievert über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten.

(2) Bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist in begründeten Ausnahmefällen eine effektive Dosis von maximal 50 Millisievert in zwölf aufeinander folgenden Monaten zulässig, sofern dabei in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird§ 8 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(3) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Bei beruflich strahlenexponierten Personen darf

1.

die effektive Dosis 20 Millisievert,

2.

die Äquivalentdosis für die Augenlinse 150 Millisievert,

3.

die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 500 Millisievert über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten.

(2) Bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist in begründeten Ausnahmefällen eine effektive Dosis von maximal 50 Millisievert in zwölf aufeinander folgenden Monaten zulässig, sofern dabei in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird§ 8 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

(3) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.

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