§ 2 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:

1.

Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen:

a)

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann und in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 25 Stunden pro Person und Jahr in diesen Anlagenteilen aufhält,

b)

Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, vorliegt,

c)

Besucherbergwerke und -höhlen,

d)

Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 120 Stunden pro Person und Jahr in Radon-Behandlungsbereichen aufhält;

2.

Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon:

a)

Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,

b)

Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,

c)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thorierten Schweißelektroden, sofern mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 300 Stunden pro Person und Jahr Schweißarbeiten mit thorierten Schweißelektroden ausübt,

d)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in lit. c benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,

e)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt, beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen, mit Ausnahme jener Betriebe, bei denen die im Betrieb vorhandenen Materialmengen zu keinem Zeitpunkt 1500 Kilogramm überschreiten,

f)

Verarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen,

g)

Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,

h)

Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie wie zB thermische Phosphorproduktion, Produktion von Phosphorsäure, Produktion von Phosphatdünger,

i)

Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,

j)

Industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Z 3 wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;

3.

Arbeitsbereiche, bei denen Rückstände mit erhöhtem Gehalt an Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in Form von Schlämmen, Stäuben, Schlacken, Aschen, Sanden oder Ablagerungen zB in Verarbeitungsanlagen oder in Rohrleitungen anfallen:

a)

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser,

b)

Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,

c)

Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen,

d)

Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,

e)

Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,

f)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten und von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt,

g)

Verarbeitung von Erzen,

h)

Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,

i)

Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie,

j)

Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,

k)

Erdöl- und Erdgasindustrie,

l)

Industrielle Dampfkesselanlagen für feste fossile Brennstoffe,

m)

Geothermische Anlagen.

Nicht als Rückstände gelten Materialien, die innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches weiterverwendet werden.

(2) Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG§ 2 NatStrV dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.

(3) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:

1.

Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen:

a)

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann und in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 25 Stunden pro Person und Jahr in diesen Anlagenteilen aufhält,

b)

Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, vorliegt,

c)

Besucherbergwerke und -höhlen,

d)

Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 120 Stunden pro Person und Jahr in Radon-Behandlungsbereichen aufhält;

2.

Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon:

a)

Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,

b)

Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,

c)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thorierten Schweißelektroden, sofern mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 300 Stunden pro Person und Jahr Schweißarbeiten mit thorierten Schweißelektroden ausübt,

d)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in lit. c benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,

e)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt, beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen, mit Ausnahme jener Betriebe, bei denen die im Betrieb vorhandenen Materialmengen zu keinem Zeitpunkt 1500 Kilogramm überschreiten,

f)

Verarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen,

g)

Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,

h)

Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie wie zB thermische Phosphorproduktion, Produktion von Phosphorsäure, Produktion von Phosphatdünger,

i)

Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,

j)

Industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Z 3 wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;

3.

Arbeitsbereiche, bei denen Rückstände mit erhöhtem Gehalt an Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in Form von Schlämmen, Stäuben, Schlacken, Aschen, Sanden oder Ablagerungen zB in Verarbeitungsanlagen oder in Rohrleitungen anfallen:

a)

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser,

b)

Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,

c)

Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen,

d)

Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,

e)

Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,

f)

Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten und von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt,

g)

Verarbeitung von Erzen,

h)

Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,

i)

Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie,

j)

Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,

k)

Erdöl- und Erdgasindustrie,

l)

Industrielle Dampfkesselanlagen für feste fossile Brennstoffe,

m)

Geothermische Anlagen.

Nicht als Rückstände gelten Materialien, die innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches weiterverwendet werden.

(2) Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG§ 2 NatStrV dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.

(3) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.

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