§ 1 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitskräften sowie Einzelpersonen der Bevölkerung einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlung im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 § 1 NatStrVbis 4 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bei denen natürliche Strahlenquellen vorhanden sind und durch die sich die Exposition der Arbeitskräfte oder von Einzelpersonen der Bevölkerung derart erhöht, dass dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitskräften sowie Einzelpersonen der Bevölkerung einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlung im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 § 1 NatStrVbis 4 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bei denen natürliche Strahlenquellen vorhanden sind und durch die sich die Exposition der Arbeitskräfte oder von Einzelpersonen der Bevölkerung derart erhöht, dass dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten