Anl. 7 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 32

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

12.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, aktuelle nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

22.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

23.

eine wasserdichte Signallampe;

24.

ein Signalhorn;

25.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

26.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Signallicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

27.

eine Rauchboje;

28.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

29.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

30.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

31.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

32.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 7 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 32

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

12.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, aktuelle nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

22.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

23.

eine wasserdichte Signallampe;

24.

ein Signalhorn;

25.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

26.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Signallicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

27.

eine Rauchboje;

28.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

29.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

30.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

31.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

32.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 7 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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