Anl. 6 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 29

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

11.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

20.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

21.

eine wasserdichte Signallampe;

22.

ein Signalhorn;

23.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

24.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

25.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

26.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

27.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

28.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

29.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 6 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 29

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

11.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

20.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

21.

eine wasserdichte Signallampe;

22.

ein Signalhorn;

23.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

24.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

25.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

26.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

27.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung - COLREG);

28.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

29.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 6 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten