§ 7 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden§ 7 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
(1) Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden§ 7 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

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