§ 2 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 2 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 01.02.2019 bis 08.05.2020
Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 2 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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