§ 2 RPV 2012 (weggefallen)

Rechnungsparameterverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 2 RPV 2012 (1weggefallen) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%seit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,75%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2016
§ 2 RPV 2012 (1weggefallen) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%seit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,75%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

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