§ 1 RPV 2012 (weggefallen)

Rechnungsparameterverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 1 RPV 2012 (1weggefallen) Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31seit 01.07.2016 weggefallen. Dezember 2012 neu abgeschlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2016
§ 1 RPV 2012 (1weggefallen) Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31seit 01.07.2016 weggefallen. Dezember 2012 neu abgeschlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

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