§ 13 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein WertEinstundenmittelwert von über 180 µg/m3m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein WertEinstundenmittelwert von über 180 µg/m3m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

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