§ 27 RLV 2013 Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:

1.

haushaltsführende Stellen, die direktunmittelbar oder indirektmittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;

2.

unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;

3.

natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;

4.

Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 und ihre nahen Familienangehörigen;

5.

Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Z 3 oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent direktunmittelbar oder indirektmittelbar hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.

(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:

1.

das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;

2.

die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;

3.

die Art der getätigten Transaktion; und

4.

die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.

(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015

(1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:

1.

haushaltsführende Stellen, die direktunmittelbar oder indirektmittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;

2.

unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;

3.

natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;

4.

Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 und ihre nahen Familienangehörigen;

5.

Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Z 3 oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent direktunmittelbar oder indirektmittelbar hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.

(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:

1.

das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;

2.

die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;

3.

die Art der getätigten Transaktion; und

4.

die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.

(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.

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