§ 14 RLV 2013 Beteiligungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Für jede unmittelbare Beteiligung ab einer Beteiligungshöhe von über 20 Prozent sowie für jede mittelbare Beteiligung ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 50 Prozent sind von der haushaltsführenden Stelle darzustellen:

1.

die Art der Beteiligung (verbundene Unternehmen, assoziierte Unternehmen, sonstige Beteiligungen), das Errichtungsjahr der Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie nach welchen Rechnungslegungsregeln der Jahresabschluss der Beteiligung aufgestellt wurde. Liegt ein verbundenes Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe bis zu 50 Prozent vor, weil der Bund die Kontrolle bzw. Beherrschung über das Unternehmen hat, sind die dafür maßgeblichen Gründe darzustellen. Ebenso ist darzulegen, wenn bei einer Beteiligungshöhe bis zu 20 Prozent ein maßgeblicher Einfluss des Bundes vorliegt, und somit das Unternehmen als ein assoziiertes Unternehmen einzustufen ist.

2.

das Nennkapital, der Anteil am Nennkapital in Euro und Prozent, der Anteil an den Stimmrechten, jeweils zum 31. Dezember des Finanzjahres, sowie der Buchwert zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres; weiters die Zugänge, Umbuchungen und Ab-/Zuschreibungen, sowie der Buchwert abgegangener Beteiligungen.

3.

die Klassifizierung nach ÖNACE 2008 – Gruppen;

4. die beizulegenden Zeitwerte von unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, für die öffentlich notierte Marktpreise existieren;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

5.

zusammenfassende Finanzinformationen über Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht. Das sind insbesondere die Höhe der Bilanzsumme, des Anlagevermögens, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten sowie die darin enthaltenen Finanzverbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten, der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge, des Personalaufwands, des Betriebserfolgs, des Finanzerfolgs, des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT), des Jahresüberschusses oder –fehlbetrages sowie der Gewinnausschüttung an den Bund;

6.

die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollbeschäftigtenäquivalente), davon gesondert die Anzahl der Beamtinnen und Beamten für das laufende und für das vorangegangene Finanzjahr, und zusätzlich für verbundene Unternehmen bzw. mittelbare Beteiligungen mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe über 50 Prozent, die Zahl der Beschäftigten jeweils getrennt nach Männern und Frauen;

7.

die Höhe der Finanzschulden, die der Bund für Unternehmen aufgenommen hat (Rechtsträgerfinanzierung), an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Haftungen des Bundes für diese Unternehmen sowie eventuell dafür gebildete Rückstellungen;

8.

der Abschlussstichtag eines Unternehmens, der zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn der Abschlussstichtag des Unternehmens vom Abschlussstichtag der haushaltsführenden Stelle abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Abschlussstichtage;

9.

das Finanzjahr des Unternehmens, das zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn dieses vom Finanzjahr des Bundesrechnungsabschlusses abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Finanzjahre;

10.

Art und Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, Finanzmittel in Form von Barauszahlungen oder ähnlichen Ausschüttungen an den Anteilseigner zu transferieren; und

11.

die nicht erfassten Verlustanteile aus dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sowohl für den Abrechnungszeitraum als auch kumuliert, wenn die Erfassung der anteiligen Verluste eingestellt wurde.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind ebenso für Unternehmen zu machen, an denen der Bund eine unmittelbare Beteiligung von bis zu 20 Prozent oder eine mittelbare Beteiligung mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 20 Prozent bis zu 50 Prozent hält. Für diese Unternehmen sind die Angaben nach Abs. 1 Z 5 auf die Höhe des Eigenkapitals, den Jahresüberschuss oder –fehlbetrag, sowie die Gewinnausschüttung an den Bund beschränkt. Für mittelbare Beteiligungen sind zusätzlich der Anteilsinhaber sowie dessen Beteiligungshöhe anzugeben.

(3) Bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind weiters sämtliche Anteilsinhaber anzugeben. Dies gilt nicht für Anteile, die sich im Streubesitz befinden.

(4) Erstellt ein verbundenes Unternehmen einen Konzernabschluss, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 auch für den Konzern anzugeben. Für alle anderen im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, an denen der Bund ausschließlich eine mittelbare Beteiligung hält, beschränken sich die Angaben nach Abs. 1 auf die Klassifizierung nach ÖNACE 2008, das Nennkapital und die durchgerechnete Beteiligungshöhe des Bundes.

(5) Sofern Mehrfachbeteiligungen bestehen, ist für jedes beteiligte Globalbudget die Beteiligungshöhe gesondert anzugeben.

(6) Die Entwicklung der Buchwerte der Beteiligungen ist in einem Beteiligungsspiegel – gegliedert nach Beteiligungsarten gemäß § 46 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, sowie nach ÖNACE 2008 – Gruppen – darzustellen.

(7) Zugänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Zugang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Zugangs (Kauf, Neugründung, Umgründung, Kapitalerhöhung nominell, Kapitalerhöhung effektiv), der Zeitpunkt des Zugangs, das Nennkapital des Zugangs in Euro und Prozent, der Kaufpreis oder die geleistete Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen, die bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013, die Voraussetzungen für den Erwerb gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 sowie das betroffene Detailbudget anzugeben. Wenn sich die Art der Beteiligung (verbundenes Unternehmen, assoziiertes Unternehmen, sonstige Beteiligung) durch Erwerb oder Veräußerung ändert, ist dies verbal anzugeben.

(8) Die haushaltsleitenden Organe haben beim Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013 diese unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen.

(9) Abgänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Abgang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Abgangs (Verkauf, Auflösung, Umgründung, Kapitalherabsetzung nominell, Kapitalherabsetzung effektiv), der Zeitpunkt des Abgangs, das Nennkapital des Abgangs in Euro und Prozent, der Verkaufspreis oder die erhaltene Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen sowie das betroffene Detailbudget anzugeben.

(10) An Beteiligungen geleistete Zuschüsse sind für die letzten fünf Finanzjahre darzustellen.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015

(1) Für jede unmittelbare Beteiligung ab einer Beteiligungshöhe von über 20 Prozent sowie für jede mittelbare Beteiligung ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 50 Prozent sind von der haushaltsführenden Stelle darzustellen:

1.

die Art der Beteiligung (verbundene Unternehmen, assoziierte Unternehmen, sonstige Beteiligungen), das Errichtungsjahr der Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie nach welchen Rechnungslegungsregeln der Jahresabschluss der Beteiligung aufgestellt wurde. Liegt ein verbundenes Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe bis zu 50 Prozent vor, weil der Bund die Kontrolle bzw. Beherrschung über das Unternehmen hat, sind die dafür maßgeblichen Gründe darzustellen. Ebenso ist darzulegen, wenn bei einer Beteiligungshöhe bis zu 20 Prozent ein maßgeblicher Einfluss des Bundes vorliegt, und somit das Unternehmen als ein assoziiertes Unternehmen einzustufen ist.

2.

das Nennkapital, der Anteil am Nennkapital in Euro und Prozent, der Anteil an den Stimmrechten, jeweils zum 31. Dezember des Finanzjahres, sowie der Buchwert zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres; weiters die Zugänge, Umbuchungen und Ab-/Zuschreibungen, sowie der Buchwert abgegangener Beteiligungen.

3.

die Klassifizierung nach ÖNACE 2008 – Gruppen;

4. die beizulegenden Zeitwerte von unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, für die öffentlich notierte Marktpreise existieren;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

5.

zusammenfassende Finanzinformationen über Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht. Das sind insbesondere die Höhe der Bilanzsumme, des Anlagevermögens, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten sowie die darin enthaltenen Finanzverbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten, der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge, des Personalaufwands, des Betriebserfolgs, des Finanzerfolgs, des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT), des Jahresüberschusses oder –fehlbetrages sowie der Gewinnausschüttung an den Bund;

6.

die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollbeschäftigtenäquivalente), davon gesondert die Anzahl der Beamtinnen und Beamten für das laufende und für das vorangegangene Finanzjahr, und zusätzlich für verbundene Unternehmen bzw. mittelbare Beteiligungen mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe über 50 Prozent, die Zahl der Beschäftigten jeweils getrennt nach Männern und Frauen;

7.

die Höhe der Finanzschulden, die der Bund für Unternehmen aufgenommen hat (Rechtsträgerfinanzierung), an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Haftungen des Bundes für diese Unternehmen sowie eventuell dafür gebildete Rückstellungen;

8.

der Abschlussstichtag eines Unternehmens, der zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn der Abschlussstichtag des Unternehmens vom Abschlussstichtag der haushaltsführenden Stelle abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Abschlussstichtage;

9.

das Finanzjahr des Unternehmens, das zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn dieses vom Finanzjahr des Bundesrechnungsabschlusses abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Finanzjahre;

10.

Art und Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, Finanzmittel in Form von Barauszahlungen oder ähnlichen Ausschüttungen an den Anteilseigner zu transferieren; und

11.

die nicht erfassten Verlustanteile aus dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sowohl für den Abrechnungszeitraum als auch kumuliert, wenn die Erfassung der anteiligen Verluste eingestellt wurde.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind ebenso für Unternehmen zu machen, an denen der Bund eine unmittelbare Beteiligung von bis zu 20 Prozent oder eine mittelbare Beteiligung mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 20 Prozent bis zu 50 Prozent hält. Für diese Unternehmen sind die Angaben nach Abs. 1 Z 5 auf die Höhe des Eigenkapitals, den Jahresüberschuss oder –fehlbetrag, sowie die Gewinnausschüttung an den Bund beschränkt. Für mittelbare Beteiligungen sind zusätzlich der Anteilsinhaber sowie dessen Beteiligungshöhe anzugeben.

(3) Bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind weiters sämtliche Anteilsinhaber anzugeben. Dies gilt nicht für Anteile, die sich im Streubesitz befinden.

(4) Erstellt ein verbundenes Unternehmen einen Konzernabschluss, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 auch für den Konzern anzugeben. Für alle anderen im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, an denen der Bund ausschließlich eine mittelbare Beteiligung hält, beschränken sich die Angaben nach Abs. 1 auf die Klassifizierung nach ÖNACE 2008, das Nennkapital und die durchgerechnete Beteiligungshöhe des Bundes.

(5) Sofern Mehrfachbeteiligungen bestehen, ist für jedes beteiligte Globalbudget die Beteiligungshöhe gesondert anzugeben.

(6) Die Entwicklung der Buchwerte der Beteiligungen ist in einem Beteiligungsspiegel – gegliedert nach Beteiligungsarten gemäß § 46 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, sowie nach ÖNACE 2008 – Gruppen – darzustellen.

(7) Zugänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Zugang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Zugangs (Kauf, Neugründung, Umgründung, Kapitalerhöhung nominell, Kapitalerhöhung effektiv), der Zeitpunkt des Zugangs, das Nennkapital des Zugangs in Euro und Prozent, der Kaufpreis oder die geleistete Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen, die bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013, die Voraussetzungen für den Erwerb gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 sowie das betroffene Detailbudget anzugeben. Wenn sich die Art der Beteiligung (verbundenes Unternehmen, assoziiertes Unternehmen, sonstige Beteiligung) durch Erwerb oder Veräußerung ändert, ist dies verbal anzugeben.

(8) Die haushaltsleitenden Organe haben beim Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013 diese unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen.

(9) Abgänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Abgang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Abgangs (Verkauf, Auflösung, Umgründung, Kapitalherabsetzung nominell, Kapitalherabsetzung effektiv), der Zeitpunkt des Abgangs, das Nennkapital des Abgangs in Euro und Prozent, der Verkaufspreis oder die erhaltene Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen sowie das betroffene Detailbudget anzugeben.

(10) An Beteiligungen geleistete Zuschüsse sind für die letzten fünf Finanzjahre darzustellen.

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